Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ führt zum 01.01.2019 über den § 22 f UStG nun die Registrierungspflicht von Händlern ein, welche Online-Marktplätze nutzen.
Betroffen von den Änderungen sind
- die Betreiber des Online-Marktplatzes, auf dem fremde Unternehmer ihre Ware anbieten
und - die Händler, die ihre Waren auf fremden Online-Marktplätzen anbieten.
In der neu eingeführten Erfassungsbescheinigung bestätigt das für den Händler zuständige Finanzamt, dass er steuerlich erfasst ist. Auf diese Bescheinigung hat der Händler einen Rechtsanspruch (§ 22f Abs. 1 UStG). Der Händler übergibt diese Erfassungsbescheinigung dem Betreiber des Online-Marktplatzes.
Die Marktplätze werden spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist jeden Händler sperren, der keine sogenannte 22f-Bescheinigung vorlegen kann.
Was ist die 22f-Bescheinigung?
Jeder elektronische Marktplatz kann ab 2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuer haftbar gemacht werden, wenn ihm keine Bescheinigung des jeweiligen Händlers darüber vorliegt, dass dieser in Deutschland steuerlich registriert ist. Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind (vermutlich nicht vor dem Jahr 2020), wird ein automatisierter elektronischer Abgleich über das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen – bis dahin wird noch die 22f-Bescheinigung in Papierform benötigt.
Übergangsfristen für die Marktplatzhaftung 2019
Auch aufgrund der o.g. technischen Herausforderungen für die Finanzverwaltung wird es Übergangsfristen geben.
- Händler mit Sitz in der EU (grds. sogar in den EWR-Staaten): ab 01.10.2019
- Händler aus dem Drittland (z.B. China): ab 01.03.2019
Wie ist die Vorgehensweise?
22f-Bescheinigung nur auf Antrag
Jeder Händler hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bescheinigung.
Allerdings muss die Bescheinigung beantragt werden. In diesem Antrag muss u.a. auch offengelegt werden, über welche Marktplätze gehandelt wird —inklusive des Accountnamens oder der Seller-ID.
Der Antrag kann schriftlich per Post oder per E-Mail an das Finanzamt gerichtet werden.
Antrag Erfassungsbescheinigung deutsch
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Muster
Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
im Sinne von § 22 f Abs. 1 Satz 2 UStG
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